Ausgleichsabgabe

Die gesetzliche Grundlage

Sozialgesetzbuch 9 (§ 71 SGB IX, Stand 7/2007) sagt vereinfacht Folgendes:

  • Private und öffentliche Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätzen haben auf wenigstens 5 Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Dabei sind schwerbehinderte Frauen besonders zu berücksichtigen.
  • Arbeitgeber mit weniger als 40 Arbeitsplätzen haben einen schwerbehinderten Menschen zu beschäftigen,
  • Arbeitgeber mit weniger als 60 Arbeitsplätzen haben zwei schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen.

Gemäß § 77 SGB IX ist bei Nichtbeschäftigung von Schwerbehinderten eine Ausgleichsabgabe zu entrichten, die sich nach festgelegten Kriterien errechnet. Sie wird nach Ablauf des Kalenderjahrs an das Integrationsamt gezahlt. 
Auf der Homepage der Integrationsämter ist die Ausgleichsabgabe ausführlich beschrieben. 

Bei Zusammenarbeit mit einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) können 50 % der in Rechnung gestellten Lohnkosten bzw. Arbeitsleistung von dieser Ausgleichsabgabe abgerechnet werden (§140 SGB IX). 

Ausgleichsabgabe reduzieren

Die Ausgleichsabgabe können Sie durch 2 Maßnahmen reduzieren:

  • Einstellung eines Menschen mit Behinderung oder Übernahme eines Mitarbeiters unserer Werkstatt gemäß unserem Stufenkonzept
  • Erteilung von Aufträgen an unsere Werkstatt 
    Hierbei können 50% der in unserer Rechnung ausgewiesenen Arbeitsleistung mit der Ausgleichsabgabe verrechnet werden. 
    Oder anders formuliert: 
    Mit Zahlung der Ausgleichsabgabe haben unsere Kunden einen Teil unserer Dienstleistungen bereits bezahlt. - Die Leistung muss nur noch abgerufen werden.

Zahlung und Verrechnung der Ausgleichsabgabe

  • Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Höhe der Ausgleichsabgabe selbst zu berechnen und in einer Summe bis spätestens 31.03. für das vorangegangene Jahr an das Integrationsamt zu zahlen. Dies geschieht in den meisten Fällen durch die Personalabteilung oder die Buchaltung des jeweiligen Unternehmens. 
    Entsprechende Vordrucke können unter https://www.rehadat-ausgleichsabgabe.de/hintergrund/iw-elan abgerufen werden. Für die Berechnung der Ausgleichsabgabe gibt es dort kostenlos eine Software. 
  • Zeitlicher Ablauf bei Verrechnung mit Aufträgen an eine Werkstatt für behinderte Menschen:
    • Die Werkstatt weist während des Jahres in ihren Rechnungen aus, welcher Betrag mit der Ausgleichsabgabe verrechnet werden kann.
    • Die Rechnungen der Werkstatt werden vom Kunden zunächst ohne Abzug bezahlt.
    • Die Verrechnung mit der Ausgleichsabgabe erfolgt nach Jahresende durch die zuständige Abteilung des Auftraggebers.
  • In vielen Firmen geschieht die Zahlung der Ausgleichsabgabe durch die Personalabteilung. Bei manchen Firmen ist die Einkaufsabteilung nicht darüber informiert, wieviel pro Jahr an Ausgleichsabgabe gezahlt wird. Die Chance zur Einsparung dieser Kosten bleibt damit ungenutzt.


Falls Sie an einer Reduzierung Ihrer Ausgleichsabgabe interessiert sind, beraten wir Sie gerne. 

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